- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
- Dritter Teil: DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
- FÜNFTER TEIL: DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION
- SECHSTER TEIL: INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
- SIEBTER TEIL: ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art 341 AEUV
(ex-Artikel 289 EGV)
Der Sitz der Organe der Union wird im Einvernehmen zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten bestimmt.